Szenario 4 – ein Baum stürzt um
Schwere Stürme haben oft zur Folge, dass Bäume, die nicht regelmäßig kontrolliert wurden, entwurzeln oder abbrechen. Hierbei können Gebäude beschädigt, Gärten zerstört und Straßen blockiert werden. Welche Versicherung welchen Sturmschaden übernimmt, hängt davon ab, wem der gekippte oder gebrochene Baum gehört und wohin er gefallen ist:
- Der eigene Baum fällt auf das eigene Grundstück: Eigene Wohngebäudeversicherung
- Der eigene Baum fällt auf das Grundstück der Nachbarn: Eigene Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Ein fremder Baum fällt auf das eigene Grundstück: eigene Wohngebäudeversicherung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Nachbarn.
Verursacht ein umgestürzter Baum Schäden am eigenen Haus, übernimmt die Wohngebäudeversicherung in der Regel die Kosten für Reparatur und Instandsetzung. Im Versicherungsschutz enthalten sind aber auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Abtransport und der Entsorgung von entwurzelten, beziehungsweise umgeknickten Bäumen stehen. Das bedeutet, dass Sie die Wohngebäudeversicherung auch dann informieren sollten, wenn der Baum keinen direkten Schaden am Wohngebäude hinterlassen, sondern „nur“ den Vorgarten verwüstet hat.
Die Haftpflichtversicherung springt hingegen ein, wenn der Hausbesitzer bei anderen einen Sturmschaden verursacht hat – wenn also der Baum auf das Nachbargrundstück gefallen ist und dort beispielsweise einen Teil des Daches heruntergerissen hat. Doch bevor sie zahlt, prüft die Versicherung erst, ob der Baumbesitzer auch wirklich haftbar gemacht werden kann. Stürme gelten als „höhere Gewalt“, das bedeutet, dass der Baumbesitzer nicht zahlen muss, sofern er seiner gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
Beispiel: Hat der Grundstücksbesitzer einen morschen Baum nicht gesichert oder gefällt und dieser beschädigt bei einem Sturm das Nachbargebäude, ist dies ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Handelt es sich um einen gesunden Baum, der kein Anlass für Sicherungsmaßnahmen gab, kann der Baumbesitzer nicht haftbar gemacht werden.