Die Berliner Baumschutzverordnung…
Als Grundstücksbesitzer mit eigenen Bäumen gibt es einige Regelungen und Gesetze zu beachten um Schäden an Natur und Umwelt, Personen oder Sachgegenständen zu vermeiden. So muss zum Beispiel die Verkehrssicherheit, das Naturschutzgesetz sowie die Baumschutzverordnung beachtet werden. Es mag erst einmal abwegig erscheinen aber auch der Umgang mit dem eigenen Baum auf Ihrem Privatgrundstück unterliegt strengen Regeln. In diesem Artikel möchten wir Ihnen daher die Berliner Baumschutzverordnung näherbringen und mit der Frage beginnen aufgrund welcher viele von Ihnen wahrscheinlich ursprünglich hier gelandet sind: Darf ich meinen Baum fällen? Wie so oft ist die Frage nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten, also gehen wir der Reihe nach vor.

Inhalt
Erst einmal die Baumart erkennen…
Zu Beginn sollten Sie wissen, um welche Baumart handelt es sich eigentlich bei dem in Frage stehenden Gehölz. Grundsätzlich sind nämlich erst einmal alle Laubbäume sowie, unter den Nadelbäumen, die Waldkiefer geschützt. Zu den Laubbäumen zählen jedoch keine Obstbäume, welche mit Ausnahme des Walnussbaums sowie der Türkischen Baumhasel nicht vom Schutz der Berliner Verordnung betroffen sind.
Tipp: Bei der Erkennung helfen Ihnen ganz klassisch Bestimmungsbücher wie die „Flora der Gehölze“ von Roloff/Bärtels oder anwenderfreundlicher aber weniger genau Pflanzenerkennungsapps wie PlantNet oder Flora Inkognita. Ihr Ergebnis können Sie dann auf Seiten wie Baumkunde.de gegenchecken.
…anschließend den Stammumfang messen
Der Schutz der obengenannten Bäume gilt jedoch „erst“ für Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m. Mit Pi mal Daumen 25 cm Durchmesser gilt der Schutz also bei weitem nicht erst für Jahrhunderte alte Baumriesen. Bei mehrstämmigen Gehölzen liegt der Grenzwert sogar schon bei 50 cm Umfang (ca. 16 cm Durchmesser), immer gemessen am dicksten der abgehenden Stämmchen.

Gibt es Ausnahmen?

Unabhängig von Baumart und Stammdurchmesser sind auch Bäume geschützt, welche als Ersatzpflanzungen z. B. für vorangegangene Baumfällungen gepflanzt wurden, sowie Bäume, die gemäß Landschafts- oder Bebauungsplänen erhaltenswert sind. Zusätzlich gilt der ausnahmslose Schutz für Bäume die als Naturdenkmale ausgewiesen sind oder in Natur- bzw. Landschaftsschutzgebieten stehen.
Nicht geschützt sind dagegen alle Bäume auf Dachgärten und in Pflanzcontainern, Obst- und Nadelbäume (außer Walnuss, Türkische Baumhasel und Waldkiefer) sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, insofern sie denn gewerblichen Zwecken dienen.
Ausnahmen gelten auch für die Berliner Waldflächen, die geschützten Grünanlagen und Gartendenkmale. Diese drei Flächentypen haben wiederum jeweils ihre eigenen Gesetze, in welchen der Umgang mit ihren Bäumen geregelt ist.
Was bedeutet eigentlich „geschützt“?
Geschützt gemäß der Berliner Baumschutzverordnung (manchmal auch als Baumschutzsatzung bezeichnet) bedeutet kurz gesagt, dass ohne die erforderliche Genehmigung weder Bäume, Teile von Bäumen oder deren Wurzelräume beschädigt oder zerstört werden dürfen. Dies schließt auch mit ein, dass der Wurzelraum nicht mit wasserundurchlässigen Flächen wie z. B. Beton oder Asphalt versiegelt werden darf. Auch Abgrabungen und Aufschüttungen sind verboten, genauso wie das Waschen von Maschinen, die Lagerung von schädlichen Stoffen oder das Verdichten der Bodenoberfläche durch Pkw oder andere Fahrzeuge.
Fachgerechte Pflegemaßnahmen, wie das Entfernen von beschädigten Ästen oder Totholz sind hingegen erlaubt. Auch dürfen Äste im Umfang von 15 cm, knapp unter 5 cm Durchmesser, entfernt werden, wenn Sie z. B. über Grundstücksgrenzen ragen oder Wohnräume beschatten.

Darf ich einen geschützten Baum dennoch Fällen?
Die Fällung eines geschützten Baumes ist trotz Schutz möglich, muss aber bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde beantragt und von dieser genehmigt werden. Diese Genehmigung wird jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt: Ein möglicher Grund ist, eine Krankheit des Baumes oder der Verlust seiner ökologischen Funktionen. Auch wenn Gefahr für Personen oder Dinge von dem Baum ausgeht – droht Ihr Baum beispielsweise beim nächsten Sturm auf Ihr Haus zu stürzen – wird meist eine Genehmigung erteilt. Auch wenn Sie Bauvorhaben auf Ihrem Grundstück planen, die sinnvoll nur durch die Fällung eines oder mehrerer Ihrer Bäume verwirklichbar sind, haben Sie gute Chancen.
Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgaben leisten

Haben Sie nun die größte Hürde überstanden, eine Fällgenehmigung für Ihren Baum zu erlangen sind häufig Ersatzpflanzungen oder ein finanzieller Ausgleich (Ausgleichsabgabe) fällig. Mit dieser Abgabe nimmt der Bezirk auf eigenen Flächen Ersatzpflanzung vor, um damit sozusagen den Naturhaushalt wieder in Waage zu bringen und eine stetige Abnahme an Bäumen in der Stadt zu vermeiden. In Sonderfällen wie natürlich hervorgerufenen Fällungsgründen, z. B. durch einen Sturmschaden oder Pilzbefall an Ihrem Baum entfällt diese Verpflichtung.
Die Anzahl der zu leistenden Ersatzpflanzungen richten sich immer nach der Baumart und dem Stammumfang des gefällten Baumes. Für eine gefällte Eiche, ein recht langsam wachsender Baum, mit 250 cm Umfang (ca. 80 cm Durchmesser) werden z. B. 5 Ersatzbäume fällig.
Je nach Gesundheitszustand des gefällten Gehölzes ist die Baumschulqualität der Ersatzgehölze auszuwählen.
Habe ich auch Pflichten gegenüber meinem Baum?
Die einfache Antwort lautet: Ja. In der Baumschutzverordnung nennt sich dies „Erhaltungspflicht und Vermeidungsverbot“. Gemeint ist, dass Eigentümer und Nutzer verpflichtet sind, die sich auf dem Grundstück befindenden Bäume zu erhalten und vor Schadeinwirkungen zu schützen. Z. B. muss bei Bauarbeiten der Stamm durch eine sogenannte „Bohlenummantelung“ und der Wurzelbereich durch geeignetes, wasserdurchlässiges Material vor Verdichtung bei Befahrung geschützt werden. Bei Verfüllung und nicht zu vermeidenden Aufschüttungen im Wurzelraum sind geeignete Böden zur Sicherung des Wasser- und Nährstoffhaushalts zu verwenden und bei Grundwasserabsenkungen muss bei Bedarf sogar gegossen werden.
Gibt es Sonderregelungen für Kleingärten?
Die Baumschutzverordnung schützt Bäume in Kleingartenanlagen im gleichen Maße wie alle anderen Bäume. Einen kleinen Unterschied gibt es dennoch: Allgemein sind in der Regel standortgerechte und gebietstypische Bäume als Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. In Kleingartenanlagen und sogenannten Obstbaumsiedelungen jedoch dürfen Sie davon abweichen und auch hochstämmige Obstgehölze pflanzen.
Wann ist der richtige Zeitpunkt, um meinen Baum zu fällen bzw. zu schneiden?
Die zulässigen Bestimmungen zu Gehölzfällungen sind nicht in den Baumschutzverordnungen sondern bundesweit einheitlich im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Um die Lebensräume von Tieren speziell während der Nist- und Brutzeit zu schützen ist eine Fällung von Bäumen während der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt. Dies gilt auch für Bäume, Hecken und weitere Gehölze sowie Ufervegetation, die nicht durch die Baumschutzverordnungen geschützt sind. Während Frühjahr und Sommer sind somit an allen Gehölzen nur leichte Form- und Pflegeschnitte zulässig. Ausnahmen, die jedoch gesondert beantragt werden müssen, gelten bei unbedingt notwendigen Fällungen oder Pflegeschnitten, um beispielswiese die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Andere Regelungen gelten wiederum für Wald und Forstflächen und sind im Bundeswaldgesetz bzw. in den Waldgesetzten der Länder geregelt.

Zuvor auf Nester und Höhlen kontrollieren
Vor jeder Fällung oder Schnittmaßnahme wiederum muss kontrolliert werden, ob sich Nester oder Höhlen von holzbewohnenden Käfern am Baum befinden. Gleiches gilt für Vogelnester und Fledermaushöhlen. In diesen Fällen ist eine gesonderte Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde notwendig.
Wie ist die Situation in Brandenburg?
Am 31.12.2009 ist die Brandenburgische Baumschutzverordnung außer Kraft getreten. Somit wird seit 2010 der Baumschutz auf kommunaler Ebene geregelt. Haben Landkreise eine Baumschutzverordnung beschlossen, gilt diese automatisch für die zugehörigen Gemeinden, insofern diese keine eigene Verordnung formuliert haben. Um Klarheit zu erhalten, kontaktieren Sie am besten Ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Untere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises.
Abgesehen davon gibt es jedoch einige Bäume, die auf Grundlage des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes auf jeden Fall geschützt sind. Dazu zählen wie auch in Berlin insbesondere Bäume die als Naturdenkmäler ausgewiesen sind oder auf Flächen von Naturschutzgebieten stehen. Ebenso sind in Brandenburg Alleebäume sowie Baumbestände auf Streuobstwiesen geschützt.

Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung der Verordnung?
Bußgelder für ordnungswidrig gefällte Bäume können bis in eine Höhe von 50.000 € reichen, auch wenn dieses Spektrum wohl selten ausgereizt wird. Werden Sie jedoch wegen eines illegal gefällten Baumes verklagt kann es durchaus zu saftigen Schadensersatzforderungen kommen, die meist individuell festgelegt werden. In manchen Fällen droht sogar eine Wiederherstellungspflicht, was bei großen Bäumen zu Kosten im fünfstelligen Bereich führen könnte.
Fazit: Eine mögliche Fällung sollte immer im Einzelfall untersucht und muss eventuell genehmigt werden
Doch bevor Sie nun anfangen Ihre Kettensäge zu schärfen bedenken Sie die klimatischen und ökologischen Vorteile, die ein Baum Ihnen und Ihrer Umwelt bringt und wie lange es bereits gedauert hat, bis Ihr Baum zu seiner jetzigen Größe herangewachsen ist. Jenseits der Fällung können auch Pflegeschnitte, bodenverbessernde Maßnahmen oder Baumsicherungen die Lebenszeit Ihres Baumes so weit verlängern, dass Sie noch jahrelang seine positiven Effekte genießen können. Wir von BaumBüttner sind Spezialisten, wenn es um Ihre Bäume geht. Und sollte eine Entfernung unausweichlich sein übernehmen wir auch komplizierte Fällungen damit Ihr Haus und Garten in Takt bleibt.