Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
Auf kommunaler Ebene gilt die aktuelle Baumschutzverordnung (BaumSchVO) von Berlin. Schutzzweck der BaumSchVO ist:
- die „Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere“
- die Erhaltung des Landschaftsbildes,
- die Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkung.
Welche Bäume sind in Berlin geschützt?
Wie bereits im Bundesnaturschutzgesetz und in der Baumschutzsatzung angesprochen, sind Bäume ein Teil der Natur und genießen somit besonderen Schutz.
Grundsätzlich kann man sich für Berlin folgende Regel merken:
In Berlin sind alle Laubbäume ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt. Der Stammumfang wird in 1,30 m Höhe gemessen. Nadelbäume (außer die Baumart Waldkiefer) sind nicht geschützt.
Obstbäume (außer die Art Walnuss und Türkische Baumhasel), Bäume auf Dachgärten oder in Pfanzgefäßen und Bäume in Baumschulen oder Gärtnereien die zum Verkauf stehen sind nicht geschützt.
Bäume die als Naturdenkmal ausgewiesen, oder Bestandteil eines Naturdenkmals sind, werden von dieser Verordnung ausgenommen und genießen besonderen Schutz.
Wie darf man geschützte Bäume schneiden?
Unter Schutz stehende Bäume dürfen im Zuge der Verkehrssicherheit fachgerecht gepflegt werden. Hierzu gehören folgende Maßnahmen:
- Totholzentfernung
- angebrochene und beschädigte Äste entfernen
- Einkürzen von Ästen bis zu einem Umfang von 15 cm oder Durchmesser von 5 cm.
- Freischneiden von Dach und Fassade
- Herstellen des Lichtraumprofils von Gehwegen, Radwegen, Fahrbahnen Müllplätze, Kinderspielplätze und Feuerwehrzufahrten und -Aufstellflächen
- Fachgerechtes Entfernen von überragenden Ästen bis 15 cm Umfang oder 5 cm Durchmesser vom den Nachbar- und Straßenseitigen Grenzen.
- Beseitigung von unmittelbar drohenden Gefahren. Die Maßnahmen sind der Behörde unverzügliche mitzuteilen.
Die aufgezählten Baumschnitt-Maßnahmen dürfen ganzjährig und ohne einholen einer Genehmigung durchgeführt werden.
Wann dürfen Bäume gefällt werden?
Das Bundesnaturschutzgesetz beschreibt folgendes:
„Es ist verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“.
So gesehen dürfen Bäume die auf Privatgrundstücken und im Wald stehen laut BNatSchG ganzjährig gefällt werden. Bäume auf öffentlichen Flächen dürfen demnach nur ab 1.Oktober bis Ende Februar gefällt werden. Davon abgesehen, ist es nicht unüblich, dass zusätzliche Fristen und zeitliche Einschränkungen für Baumfällungen von dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt vergeben werden.
Ersatzpflanzung nach Baumfällung
Laut §15 (1) BNatSchG ist jeder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet „(…) vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.“ Das heißt im Klartext, dass Baumfällungen nur durchzuführen sind, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Sollte es keine Alternativen zur Baumfällung geben, muss der Eingriff begründet werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft (z.B. durch einer Baumfällung) sind auszugleichen oder zu ersetzen (§15 (2) BNatSchG)
- 6 (1) BaumSchVO von Berlin besagt, dass die Beseitigung geschützter Baumarten nach Genehmigung zum „ökologischen Ausgleich“ verpflichten. Der Baumbesitzer kann zwischen einer Ersatzpflanzung und einer Ersatzzahlung wählen. Eine Ersatzpflanzung oder- Zahlung ist nur erforderlich, wenn diese zumutbar und angemessen ist.
Die Anzahl und Größe der zu pflanzenden Bäume ist abhängig vom Zustand des gefällten Baumes und wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Bemessen wird hier nach „Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit“ (§6 (4) BaumSchVO Berlin).
Eine Liste mit Qualitätsanforderungen und Baumanzahl kann in der Berliner Baumschutzverordnung eingesehen werden.
Die Ersatzpflanzung muss auf dem Grundstück des Baumeigentümers stattfinden. Wenn keine Möglichkeit besteht, auf dem eigenen Grundstück zu Pflanzen, muss eine Ersatzzahlung geleistet werden.